Umsatzsteuersatz 0% für PV-Anlagen und wesentliche Komponenten

Nach dem Jahressteuergesetz 2022 §12 Abs.3 des Umsatzsteuergesetzes gilt ab dem 01.01.2023 nicht nur für den Erwerb von Photovoltaikanlagen ein Umsatzsteuersatz von 0%, sondern auch für wesentliche Komponenten, wie z.B. Energiemanagement-Systeme.
Dies gilt sowohl für Neuanlagen (auch "Balkonsolar") als auch für die nachträgliche Lieferung wesentlicher Komponenten.

Die Shelly EM-Serie wird bereits von vielen Photovoltaik-Anlagenbetreibern als intelligentes Energie-Managementsystem eingesetzt um z.B. Haushaltsverbraucher nur bei entsprechender Leistung der Anlage zu schalten und so eine optimale Auslastung des Photovoltaik-Ertrages zu gewährleisten.
Dies wird vom Hersteller auch offiziell so angegeben!

Voraussetzungen:

Damit die wesentlichen Komponenten einer Photovoltaikanlage, z.B. Komponenten des Energiemanagement-Systems, mit dem ermäßigten MwSt. Satz von 0% berechnet werden, muss die Anlage folgende Voraussetzungen erfüllen:

Die Photovoltaikanlage befindet sich auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, oder wird dort installiert.
Die Voraussetzungen gelten auch als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird.

Wir als Lieferant von Photovoltaik-Komponenten müssen das Vorliegen dieser Voraussetzungen prüfen und nachweisen. Anderenfalls kann das Finanzamt die Anwendung des 0% Steuersatzes versagen.

Du bestitigst mit der Bestellung und dem Ausfüllen aller Checkboxen dass Deine PV-Anlage den o.g. Voraussetzungen entspricht und das Du die bestellten Komponenten ausschließlich als Energiemanager Deiner PV-Anlage einsetzen wirst.